Rückschnitt von überhängenden Zweigen und Ästen

Gemäß Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes dürfen Anpflanzungen an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Gerade auf Gehwegen sind Rad fahrende Kinder, Rollstuhlfahrende und Personen mit Kinderwagen möglicherweise gezwungen, auf die Fahrbahn auszuweichen und werden dadurch gefährdet.

Bitte beachten Sie deshalb folgende Hinweise:

  • Schneiden Sie Bäume, Hecken und Sträucher an Straßen und Gehwegen so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmende den ihnen zugedachten Verkehrsraum gefahrlos nutzen können. Auch Hecken, die zwar im unteren Bereich bis auf die Grundstücksgrenze zugeschnitten werden, aber im oberen Bereich in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen, stellen eine Verkehrsgefährdung dar und müssen zurückgeschnitten werden.
  • Beachten Sie auch das sogenannte „Lichtraumprofil“, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentlichen Verkehrsraum angrenzen. An Geh- und Radwegen ist deshalb immer eine Durchgangshöhe von 2,50 Metern freizuhalten; an Fahrbahnen eine Durchfahrtshöhe von 4,50 Metern.
  • Schneiden Sie auch den Überwuchs im Bereich von Straßenlampen und Verkehrsschildern so weit zurück, dass Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen können und die Verkehrs- und Straßenbeschilderungen einwandfrei zu erkennen sind.
  • Achten Sie darauf, dass bei Grundstücken im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich das Sichtdreieck freigehalten wird.

Als Grundstückseigentümer haften Sie für Unfälle und Schäden, die durch den Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollten Sie im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer rechtzeitig überhängende Anpflanzungen entfernen. In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte die an ihren Grundstücken angrenzenden Gehwege bei Bedarf reinigen und von Gras und Unkraut befreien müssen.

Bitte beachten Sie, dass schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung ganzjährig zulässig sind. Sollte jedoch ein radikaler Rückschnitt notwendig sein, ist dieser i.d.R. vom 01. März – 30 September unzulässig (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). 

Öffnungszeiten:

Montag 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Dienstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag ganztägig geschlossen
Freitag 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Telefon:
09521 9234-0

 

Email:
vg@vg.theres.de

 

Anschrift:
Rathausstraße 3
97531 Theres